DIE ALBANISCH–ISLAMISCHE GEMEINSCHAFT “HËNA E RE”

IN KREUZLINGEN

Abgekürzt:  AIG

                                                                           

 

DIE STATUTEN

 

 

Die Statuten im PDF herunterladen

 

1.0    NAME, SITZ

1.1    Unter dem Namen „Die Albanisch-Islamische Gemeinschaft – Hëna e re“ besteht ein politisch neutraler, nicht gewerblicher Verein nach Art. 60 ff ZGB.

1.2    Sitz der Albanisch - Islamischen Gemeinschaft (AIG) ist Kreuzlingen / TG.

 

2.0   ZIELE, ZWECK, DAUER UND TÄTIGKEIT

2.1   Ziel der AIG in Kreuzlingen ist eine kulturell-religiöse Plattform und Begegnungsstätte zu bilden.

2.2   Für die hierzu benötigte Begegnungsatmosphäre und Gedankenaustauschebene nimmt die Gemeinschaft eine klare Position ein, in der nur die islamische Position der Mitte dabei vertreten wird.

2.3   Extremismus und/oder Fanatismus jedweder Art werden von der Albanisch - Islamischen Gemeinschaft weder toleriert noch unterstützt.  

2.4   Die Gemeinschaft strebt die Integration von Muslimen in der Stadt Kreuzlingen und Umgebung und trägt als dessen Mitglied, die Ziele, Zwecke und Philosophie des islamischen Dachverbandes der Ostschweiz und FL, kurz DIGO genannt, aktiv mit.

2.5   Die AIG tritt für die Förderung vom Interreligiösem Dialog ein und wird stets bestrebt sein, alles daran zu setzen um den interreligiösen Frieden in der hiesigen Gesellschaft zu festigen und zu wahren.

2.6   Die AIG ist auf unbestimmte Dauer gegründet.

2.7   Die AIG verpflichtet sich zu selbstständigem Handeln. Ihre Tätigkeit kann und darf nicht gegen die vorgängig erwähnten Ziele in Widerspruch stehen, noch darf sie gegen die islamischen Grundsätze gerichtet sein.

 

3.0    MITTEL

3.1    Die AIG ist grundsätzlich finanziell unabhängig.

3.2    Die Finanzierung der AIG erfolgt durch:

         -  Mitgliederbeiträge

         -  Subventionen

         -  Interessenunabhängige Spenden

         -  Nachlässe/Legate

         -  Gönnerbeiträge

         -  Erlöse aus Anlässen und eigenen Aktivitäten

3.3    Mittel sowie Überschüsse aus den Jahresrechnungen werden ausschliesslich und unwiderruflich für die Ziele und Zwecke des Vereins verwendet.

 

4.0   MITGLIEDER UND MITGLIEDSCHAFT

4.1   Mitglieder der AIG sind: Personen, welche die religiösen und die moralisch- ethischen Grundsätze des Islams anerkennen.

4.2   Die AIG kennt:

        a)    Ordentliche Mitglieder

        b)    Ausserordentliche Mitglieder

        c)    Ehrenmitglieder

4.3   Der Beitritt zur AIG kann jederzeit schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung.

 

5.0    MITGLIEDERBEITRÄGE

5.1     Die Mitgliederbeiträge werden von der Vollversammlung festgelegt.

5.2     Die Mitgliederbeiträge sind monatlich oder jährlich und im Voraus zu entrichten.

 

6.0    AUSTRITT, AUSSCHLUSS, RÜCKTRITT

6.1    Die Mitgliedschaft erlischt, wenn:

         -  Ein Mitglied per eingeschriebenen Brief seinen Austritt an den Vorstand richtet

         -  Ein Mitglied aus triftigen Gründen durch Mehrheit von drei Vierteln der Vollversammlung ausgeschlossen wird.

6.2    Jedes Mitglied kann gegen den Ausschluss mit einer Frist von zehn Tagen per eingeschriebene Post Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet der Aufsichtsrat der AIG. Danach ist der Entscheid endgültig.

6.3   Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

 

7.0   ORGANISATION

7.1    Die Organe der AIG sind:

         -  Die Vollversammlung

         -  Der Vorstand

         -  Der Aufsichtsrat der AIG

 

8.0   DIE VOLLVERSAMMLUNG

8.1   Die Vollversammlung ist das oberste Organ der AIG. Sie wird jährlich zu einer ordentlichen Versammlung einberufen.

8.2   Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

        -  Wahl des Aufsichtsrats der AIG

        -  Festsetzung der Mitgliederbeiträge

        -  Revision der Statuten

8.3  Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr den Anwesenden gefasst.

8.4  Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn das Quorum von zwei Dritteln erreicht ist. Wird das Quorum nicht erreicht, so wird die Vollversammlung nochmals einberufen und hat in diesem Falle Beschlusskraft.

8.5  Die Vollversammlung wird in Albanisch, z. T. aber auch in einer offiziellen CH - Landessprache durchgeführt.

8.6   Die Traktanden müssen spätestens eine Woche vor Durchführung der Vollversammlung bekanntgegeben werden.

 

9.0   DER VORSTAND

9.1   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den zwei Sekretären, den zwei Kassierern, dem Buchhalter, den zwei Vorstandsmitglieder und dem Imam als Konsultativ-Mitglied ohne Stimmrecht.

9.2   Der Vorstand wird alle vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

9.3   Neu, in den Vorstand gewählte Mitglieder, müssen während mindestens zwei Jahren Mitglieder der AIG gewesen sein.

9.4   Der Vorstand leitet die Geschäfte und führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus.

9.5   Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, d.h. alle Arbeiten, die durch den Vorstand erledigt werden, werden nicht entlöhnt.

9.6   Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt mit Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats per eingeschriebene Post an den Vorstandspräsidenten kündigen.

9.7    Es liegt im Ermessen des Vorstandes im Falle von 9.6 eine ausserordentliche Vollversammlung einzuberufen um Ersatzmitglied/er wählen zu lassen.

 

10.0  DER AUFSICHTSRAT

10.1   Die Vollversammlung wählt den Aufsichtsrat der AIG für vier Jahre. Dieser setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen. Wiederwahl nur einmal möglich.

10.2    Neu in den Aufsichtsrat der AIG gewählte Mitglieder müssen während mindestens zwei Jahre Mitglieder des Islamischen Zentrums gewesen sein.

10.3    Die grundsätzlichen Aufgaben des Aufsichtsrates sind beratender und überwachender Art in Bezug auf den Vorstand und etwaiger anderer Kommissionen und Organe.

10.4    Falls der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands oder einer anderen Kommission bemängelt und mit dem entsprechenden Organ keine Übereinkunft erzielt wird, hat er das Recht, die Vollversammlung einzuberufen und die Mitglieder über die Bemängelung zu informieren. Die Vollversammlung entscheidet dann über weitere Schritte.

 

11.0   RECHNUNGSFÜHRUNG

11.1   Die AIG führt Buch über alle seine finanziellen Geschäftsbereiche durch.

11.2   Die Bücher müssen spätestens einen Monat vor Zusammentritt der Vollversammlung den, vom Vorstand bestimmten, Rechnungsprüfern unterbreitet werden.

11.3   Die Rechnungsprüfung wird von zwei Rechnungsprüfern (Revisoren) vorgenommen; Diese Revisoren dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrats der AIG sein.

11.4   Der Bericht der Rechnungsprüfer (Revisoren) muss der Vollversammlung vorgelegt werden zur Ablehnung oder Genehmigung.

 

12.0   VERTRETTUNG GEGEN AUSSEN

12.1   Die AIG wird in der Regel durch seinen Präsidenten oder des Vizepräsidenten im Falle ihrer Verhinderung nach Aussen vertreten.

12.2   Die gemeinsamen Unterschriften des Präsidenten und des Kassierers oder des Vizepräsidenten und des Kassierers verpflichten die AIG für ordentliche Geschäfte.

 

13.0  HAFTUNG

13.1   Es haftet nur das Vermögen der AIG für dessen Verpflichtungen.

13.2   Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

14.0  AUFLÖSUNG

14.1   Mit Beschluss der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die AIG anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vollversammlung aufgelöst werden.

14.2   Im Falle einer Vereinsauflösung muss ein allfälliges Restvermögen an eine steuerbefreite islamisch-humanitäre Vereinigung in der Schweiz übertragen werden.

 

15.0   STATUTENÄNDERUNG

15.1   Die vorliegenden Statuten können durch Mehrheit von zwei Dritteln der Vollversammlung geändert werden. Der Antrag der Statutenänderung erfolgt entweder durch absolutes Mehr des Vorstandes oder des Aufsichtsrats der AIG. Der Antrag muss zuvor auf die Traktandenliste aufgenommen worden sein.

15.2   Wenn nicht mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten der Vollversammlung teilnehmen, dann wird eine ausserordentliche Vollversammlung einberufen und der Beschluss gemäss Art. 8.4 gefasst.

15.3   Jede beschlossene Statutenänderung tritt sofort in Kraft.

 

16.0   GERICHTSTAND: ist Kreuzlingen / TG.

 

  

Der Präsident: Dzaferi Fajredin

Der Sekretär: Halili Besir

 

Kreuzlingen, den 10. 03. 2019