Këto pyetje parashtrohen kryesisht nga të rejat dhe të rinjtë e xhamisë sonë në takimet e përbashkëta me imamin. Përgjigjet me shkrim të imamit tonë Rehan ef. Neziri në gjuhën shqipe i gjeni te rubrika Pyetje & Përgjigje.
Diese Fragen werden hauptsächlich von den jungen Frauen und Männern unserer Moschee in den gemeinsamen Treffen mit unserem Imam gestellt. Hier findest du die schriftlichen Antworten unseres Imams, Rehan ef. Neziri. (Klicke auf die Frage, um die Antwort zu lesen.)
Frage 1. Entsprechen, nach dem Islam, die Ehe und das Vermögen dem Schicksal oder der freien Wahl des Menschen?
Antwort 1: Allah, erhaben ist Er, teilt uns im Qur'an mit, dass Er der Schöpfer des Universums ist und dass Er alles, im Himmel wie auf Erden, nach einem bestimmten Mass, mit Präzision und nach einem festgelegten Plan erschaffen hat: „Gewiss, Wir haben alles in (bestimmtem) Mass erschaffen.“ (Qur'an, 54:49) „Er hat alles erschaffen und ihm dabei sein rechtes Mass gegeben hat.“ (Qur'an, 25:2)
Innerhalb dieses umfassenden, von vornherein geordneten Schöpfungsrahmens verfügt der Mensch – als bewusstes und verantwortungsfähiges Wesen – dennoch über eine begrenzte, relative Freiheit. Neben bestimmten Gegebenheiten, auf die er keinen Einfluss hat, wie etwa Geburt und Tod, besitzt er in anderen Lebensbereichen eine – nicht absolute, aber reale – Entscheidungsfreiheit. Ohne diese Freiheit könnte der Mensch für seine Entscheidungen, seine Wahlakte und seine konkreten Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden.
Der Mensch ist folglich kein „Roboter“, sondern ein lebendiges Wesen mit Willen, Wünschen und Bedürfnissen. Solange er noch Kind und geistig unreif ist, handelt er zwar mehr oder weniger spontan, doch sollte er in dieser Phase keine tragenden Lebensentscheidungen treffen ohne Rücksprache und Beratung mit der Familie und anderen Vertrauenspersonen.
Mit Blick auf Verlobung und Ehe gilt: Sie sind nicht als etwas „von Gott Geschriebenes“ im Sinne eines starren Schicksals zu verstehen, bei dem der Mensch keinerlei Einfluss hätte. Im Gegenteil – gerade hier soll die Freiheit der Wahl verantwortungsvoll genutzt werden, und es bedarf eines ernsthaften und überlegten Entschlusses, mit welcher Person man das eheliche Leben beginnt. Der Prophet Muhammad (s.a.w.s.) ermutigt die Gläubigen ausdrücklich, bei der Partnerwahl sorgfältig vorzugehen: Man soll sich nicht von Reichtum, äusserer Schönheit oder gesellschaftlicher Herkunft blenden lassen, sondern einen Partner bzw. eine Partnerin wählen, der bzw. die über gutes Verhalten, edlen Charakter und Verantwortungsbewusstsein verfügt (Bukhari & Muslim). Wären Verlobung und Ehe lediglich eine Frage eines unveränderlich „geschriebenen“ Schicksals, dann hätte der Prophet Muhammad (s.a.w.s.) uns nicht zu einer bewussten und richtigen Wahl aufgefordert. Er hätte vielmehr gesagt: Wartet ab und fügt euch in das, was das Leben euch bringt. Genau das hat er aber nicht gesagt.
Schon die Tatsache, dass der Islam die Scheidung als letzte Auswegsmöglichkeit anerkennt, wenn eine Ehe nicht funktioniert und keinen Segen (barakah) bringt, zeigt: Die Ehe ist in diesem Sinn nichts „Unantastbares“ oder von vornherein unverrückbar Geschriebenes, sondern ein Bereich freier menschlicher Entscheidung und Verantwortung.
Dasselbe gilt für das Vermögen. Solange der Mensch noch klein, unreif und nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, lebt er in den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie. In dieser Phase kann man im Alltagsverständnis sagen, er habe „Glück“ oder „kein Glück“, je nach den materiellen Möglichkeiten seines Elternhauses.
Sobald er aber die Fähigkeit erlangt, selbst zu arbeiten, sich zu engagieren und Einkommen zu erzielen, kann man nicht mehr behaupten, sein wirtschaftlicher und finanzieller Status sei ihm einfach „geschrieben“ und unumstösslich vorbestimmt. Vielmehr ist er gehalten zu arbeiten, sich zu bemühen, die Wege des erlaubten (halal) Erwerbs zu erlernen und sich auf redliche Weise zu bereichern – und eben nicht nur passiv abzuwarten, was Gott ihm zukommen lässt.
Zwar ist es richtig, dass Allah jeder lebenden Kreatur ihren Lebensunterhalt zugeteilt hat, doch setzt dieser Unterhalt menschliche Anstrengung, Einsatz und Mühe voraus. Was nicht geschehen darf, ist, dass der Mensch in Passivität verfällt und lediglich darauf wartet, dass irgendjemand ihn materiell unterstützt. In diesem Zusammenhang ist der Bericht bezeichnend, in dem ein junger, gesunder und kräftiger Mann zum Propheten (s.a.w.s.) kommt und ihn um finanzielle Unterstützung bittet. Der Prophet (s.a.w.s.) antwortet ihm, dass er nichts Konkretes habe, was er ihm geben könne, sagt dann aber zu ihm: „Ist es nicht besser für dich, ein Seil zu nehmen, hinauszugehen, Brennholz zu sammeln, es zu verkaufen und mit dem Erlös deine Bedürfnisse zu decken?!“ (Bukhari & Muslim)
Unabhängig von seinem Mass an Einsatz und Bemühung soll der Mensch jedoch jeden Tag mit dem zufrieden sein, was er an diesem Tag besitzt, und Allah für die ihm verliehenen Gaben danken. Denn ein Mensch kann Millionär sein – wenn er mit dem, was er hat, nicht zufrieden ist, bleibt er innerlich „arm“.
Der Prophet Muhammad (s.a.w.s.) bringt es mit den Worten auf den Punkt: „Reichtum besteht nicht darin, viele Güter zu besitzen. Wahrer Reichtum ist der Reichtum der Seele, des Herzens.“ (Bukhari & Muslim)
Für das, was ein Mensch an einem bestimmten Tag besitzt, kann man sagen, dass es Glück oder Unglück (Schicksal) sei; doch ist dies weder bindend noch begrenzend. Am nächsten Tag muss er sich erneut bemühen und arbeiten, um wieder zu verdienen.
In Bezug auf Armut lassen sich – inhaltlich betrachtet – drei verschiedene Ebenen unterscheiden: 1. Arm zu sein – eine faktische, reale Lage. 2. Arm zu werden – wenn jemand, der einst wohlhabend war, sein Vermögen verantwortungslos, wahllos und ohne Mass hier und dort verschleudert. 3. Arm gemacht bzw. arm gelassen zu werden – eine Form der Armut, die vor allem auf staatlicher und globaler Ebene zu beobachten ist, wenn bestimmte Staaten andere Staaten und Gesellschaften durch Ausbeutung, Kriege und unterschiedliche Formen struktureller Ungerechtigkeit verarmen. Das Erste kann man als „Schicksal“ bezeichnen, doch die zweite und die dritte Form keinesfalls.
Frage 2. Wenn die Frau berufstätig ist, gehören ihr Einkommen der Familie?
Antwort 2: In der islamischen Lehre und in ihren grundlegenden Wertordnungen besitzt die Familie ein besonders hohes Gewicht und eine herausragende Bedeutung. Deshalb werden auch die unterschiedlichen innerfamiliären Beziehungen unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit geregelt – damit niemand benachteiligt oder übergangen wird und jedes Mitglied seine Rechte wahrnehmen und seine Bedürfnisse erfüllen kann.
In der Zeit vor dem Islam herrschte – sowohl auf der Arabischen Halbinsel als auch nahezu überall sonst – ein patriarchales Familiensystem vor, in dem der Vater bzw. Ehemann das letzte Wort hatte und sämtliche Entscheidungen innerhalb der Familie traf. Auch die Arbeitsteilung war eindeutig: Die Männer – Väter und Söhne – verrichteten überwiegend die Tätigkeiten ausserhalb des Hauses, sorgten für den materiellen Unterhalt der Familie und nahmen, wenn nötig, an kriegerischen Auseinandersetzungen teil. Die Frauen hingegen – Mütter, Töchter, Schwiegertöchter – waren vornehmlich für die Hausarbeiten zuständig.
Der Islam traf auf eben diese gesellschaftliche Ordnung und griff nicht in die strukturelle Zusammensetzung der Familie ein – diese blieb der jeweiligen Kultur und Tradition überlassen. Was der Islam jedoch grundlegend veränderte, waren die Beziehungen und Rechtsverhältnisse innerhalb der Familie. Während die Frau vor dem Islam häufig als Besitz betrachtet wurde, nicht erbberechtigt war und keine eigene Vermögensverfügungsgewalt hatte, wurden mit der Offenbarung des Qur’ans und der Praxis des Propheten Muhammad a.s. diese Verhältnisse grundlegend neu geordnet. Die Frau wurde nicht länger als Eigentum eines Mannes angesehen, sondern als Geschöpf Gottes und als eigenständige Persönlichkeit – ebenso wie der Mann. Sie erhielt Erbrechte, sie durfte eigenes Vermögen besitzen und darüber verfügen.
Unter den damaligen gesellschaftlichen Bedingungen, insbesondere angesichts der Sicherheitslage für Frauen ausserhalb des Hauses, blieb die traditionelle Arbeitsteilung jedoch grundsätzlich bestehen: Die Männer arbeiteten und sorgten für den Familienunterhalt – und kämpften im Bedarfsfall, da es weder einen staatlich organisierten Sicherheitsapparat noch ein reguläres Heer gab –, während die Frauen den Haushalt führten und die Kinder aufzogen.
In dieser Konstellation galt jegliches Vermögen, das der Frau zufiel – sei es als Geschenk, Erbschaft oder durch andere Mittel –, als alleiniges Eigentum der Frau, über das niemand sonst verfügen durfte. Dementsprechend trug die Frau nach klassischer islamischer Rechtsauffassung keine finanzielle Unterhaltspflicht für die Familie, da ihre Einkünfte – unregelmässig und meist gering – nicht als Grundlage für den Familienunterhalt vorgesehen waren. Die Verantwortung lag beim Mann, was auch durch den Vers 4:34 des Qur’ans untermauert wurde: „Die Männer sind Verantwortliche (Qawwamun) über die Frauen …“ Ebenso belegen zahlreiche Überlieferungen aus der Sunna des Propheten a.s., dass die finanzielle Unterhaltsverpflichtung primär den Männern oblag. Unter den damaligen Umständen war dies ebenso nachvollziehbar wie natürlich.
Heutzutage jedoch – insbesondere im westlichen Kontext –, wo fast alle erwachsenen Familienmitglieder berufstätig sind, und über eigenes Einkommen verfügen, erscheint es notwendig, diese Thematik neu zu überdenken, damit kein Familienmitglied benachteiligt oder privilegiert wird. Wenn der Ehemann erwerbstätig ist und die Ehefrau Hausfrau und für die Erziehung der Kinder zuständig, ergibt sich selbstverständlich, dass der Mann die finanzielle Last des Familienunterhalts trägt. Doch wie verfahren wir in Situationen, in denen der Mann arbeitslos, erwerbsunfähig oder krank ist und über keine oder nur unzureichende Einkünfte verfügt, während die Frau berufstätig ist? Sollte man weiterhin behaupten, der Mann sei für den Familienunterhalt verantwortlich, während das Einkommen der Frau ausschliesslich ihr selbst zustehe und sie keinerlei Verantwortung gegenüber der Familie habe? Wäre dies gerecht? Könnte eine solche Beziehung funktional bleiben – und wie lange würde eine solche Ehe bestehen?
In der heutigen westlichen Realität sind üblicherweise alle erwachsenen Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts berufstätig und verfügen über ein eigenes Einkommen und ein eigenes Bankkonto. Jeder kommt für seine persönlichen Bedürfnisse selbst auf und spart entsprechend seinen Möglichkeiten. Diese Form der Eigentumstrennung ist vollkommen vereinbar mit den islamischen Lehren, denen zufolge jede Person das Recht hat, privates Eigentum zu besitzen.
Wenn jedoch die regelmässigen Kosten des gemeinsamen Haushalts – die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, Miete, Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet usw. – zur Sprache kommen, kann man heute nicht mehr schlicht darauf verweisen, dass gemäss dem Qur’anvers „die Männer verantwortlich für die Frauen“ seien und daher allein der Vater, Ehemann oder Bruder diese Kosten tragen müsse. Dies würde ihn benachteiligen, und ein solches Vorgehen widerspräche dem islamischen Grundprinzip der Gerechtigkeit – dem eigentlichen Schlüssel familiärer Harmonie.
Unter Berücksichtigung der veränderten Familienstrukturen und der veränderten Arbeitsteilung innerhalb moderner Haushalte lässt sich die traditionelle Aussage, „die Männer sind verantwortlich für die Frauen“, nicht unverändert auf heutige Kontexte übertragen. Ein Prinzip, das im Lichte der allgemeinen Lehre des Qur’ans heute sinnvoll wäre, lautet vielmehr:
Jedes erwachsene, arbeitsfähige Familienmitglied hat das Recht auf eigenes Privateigentum; zugleich aber sollten die gemeinsamen Kosten des Haushalts sowie die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder proportional nach den Einkommen der jeweiligen Familienmitglieder aufgeteilt werden.
Dies gilt ebenso für gemeinsame Investitionen, sofern solche angestrebt werden.
All dies kann im Rahmen regelmässiger Familiengespräche besprochen, einvernehmlich beschlossen und gegebenenfalls schriftlich festgehalten werden. Auf diese Weise wird das Prinzip der Gerechtigkeit verwirklicht, ohne dass jemand benachteiligt wird: Alle behalten ihr privates Vermögen, und dennoch bleiben das Zusammenleben und die familiäre Harmonie gewahrt.
Die Möglichkeit, alle Einkünfte in eine gemeinsame Haushaltskasse oder ein gemeinsames Konto einzuzahlen, bleibt selbstverständlich offen – erscheint jedoch zumindest im westlichen Kontext weniger realistisch.
Frage 3. Ist die Samenunterbindung (Vasektomie) bei Männern im Islam erlaubt?
Antwort 3: Zunächst ist festzuhalten, dass im Islam die Familienplanung, das heisst die bewusste Planung der Geburt von Kindern, grundsätzlich erlaubt ist. Zur Zeit des Propheten a.s. wurde eine Methode angewandt, die als Azl (coitus interruptus) bekannt ist. Dschabir ibn Abdillah r.a. berichtet: „Wir praktizierten den Azl zur Zeit des Propheten, während der Qur’an herabgesandt wurde.“ (Bukhari und Muslim) Dies bedeutet, dass, wäre der Azl verboten gewesen, die qur’anische Offenbarung dieses Verbot ausdrücklich erwähnt hätte. Ebenso fragte ein Mann den Propheten a.s. nach dem Azl, worauf dieser antwortete: „Es schadet nichts, wenn ihr es tut, denn es gibt keinen Menschen, dessen Erschaffung Allah beschlossen hat, der nicht erschaffen würde.“ (Muslim) Daraus folgt, dass der Azl die göttliche Vorherbestimmung (qada und qadar) nicht aufhebt. Die islamischen Rechtsgelehrten knüpfen die Zulässigkeit dieser Methode jedoch an die vorherige gegenseitige Zustimmung der Ehepartner.
Ausgehend von dieser Praxis haben islamische Juristen auch andere vorbeugende Methoden zur Geburtenkontrolle erlaubt, wie etwa die Verwendung von Kondomen oder hormonellen Verhütungspillen für Frauen.
In jüngerer Zeit wird die Frage aufgeworfen, ob die Vasektomie (vasectomia) religiös zulässig ist. Die Vasektomie ist ein chirurgischer Eingriff, der als dauerhafte Methode der Geburtenkontrolle beim Mann angewendet wird. Dabei werden die Samenleiter (vas deferens) durchtrennt oder blockiert. Infolgedessen vermischt sich die Samenzelle nicht mehr mit der Samenflüssigkeit; der Mann behält eine normale Ejakulation, jedoch ohne Spermien, sodass keine Schwangerschaft entstehen kann. Aus medizinischer Sicht handelt es sich um einen relativ einfachen chirurgischen Eingriff mit sehr geringen Nebenwirkungen und mit einer hohen Wahrscheinlichkeit, den ursprünglichen Zustand durch einen zweiten operativen Eingriff wiederherzustellen. Nach dem Abbinden oder Durchtrennen dieser Leitungen werden weder die Erektionsfähigkeit noch das sexuelle Verlangen beeinträchtigt, ebenso wenig der Hormonhaushalt. Selbst im Falle eines nicht vollständig erfolgreichen Rückgängig-Machens bleibt die künstliche Befruchtung (in vitro, IVF) weiterhin möglich. Dies entspricht den Einschätzungen der Fachärzte auf diesem Gebiet.
Die Vasektomie stellt somit eine neue Methode der Geburtenkontrolle beim Mann dar. Medizinisch betrachtet erscheint sie als unschädlich und effektiv in der Erreichung ihres Zieles. Da es sich jedoch um eine vergleichsweise neue Praxis handelt und weiterhin umfassende wissenschaftliche Studien und Forschungen erforderlich sind – insbesondere hinsichtlich ihrer langfristigen Wirksamkeit und möglicher Nebenwirkungen –, scheint es verfrüht, sie mit voller Gewissheit als religiös erlaubt zu bezeichnen. Daher wird empfohlen, von dieser Methode zumindest vorläufig Abstand zu nehmen, bis belastbarere wissenschaftliche Ergebnisse vorliegen.
Eine Ausnahme bilden selbstverständlich Krankheitsfälle und Lebensgefahren. Wenn Ärzte feststellen, dass die Gesundheit oder das Leben des Mannes oder der Frau gefährdet ist oder bereits in Gefahr steht und dass eine teilweise oder vollständige Sterilisation des Mannes oder der Frau der einzige Ausweg darstellt, so ist dies erlaubt. Denn im Islam geniessen die bestehende Gesundheit und das Leben der Ehepartner Vorrang vor Kindern, deren Leben noch nicht begonnen hat.
Abschliessend sei das Gutachten des Hohen Rates für Religiöse Angelegenheiten der Präsidentschaft für Religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei (Diyanet) zu dieser Frage wiedergegeben: "In Angelegenheiten wie der Geburt von Kindern, der Begrenzung ihrer Anzahl und der zeitlichen Regelung zwischen zwei Schwangerschaften ist es den Ehepartnern erlaubt, im gegenseitigen Einvernehmen auf legitime vorbeugende, kontrazeptive Mittel zurückzugreifen. Die Anwendung von Methoden wie der Vasektomie oder dem Abbinden der Leitungen, die zu einer dauerhaften oder – ohne vollständige Garantie – auch vorübergehenden Sterilität führen, wird jedoch als Eingriff in die natürliche Schöpfungsordnung angesehen und ist, solange keine zwingende gesundheitliche Notwendigkeit vorliegt, nicht erlaubt."






